§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.

2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan erstellt werden.

2. Der Haushaltsplan muss durch die voraussichtlichen Einnahmen abgesichert sein.

3. Die für die Durchführung und Sicherstellung des Sportbetriebs notwendigen Ein- und Ausgaben sind in den Haushaltsplänen der einzelnen Abteilungen zu erfassen.

4. Die Haushaltspläne werden zur Beschlussfassung den jeweiligen Mitgliederversammlungen vorgelegt.

 

§ 3 Jahresabschluss

1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss eine Schulden- und Vermögensübersicht auf den jeweiligen Abschlusszeitpunkt enthalten sein.

2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gem. § 14 der Vereinssatzung zu prüfen. 

3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

 

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Finanzgeschäfte werden über die jeweils betroffene Kasse abgewickelt, dabei sind die Grenzen der §§ 6 und 7 zu beachten.

2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinshauptkasse.

3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht. Dazu sind dem Schatzmeister von den Kassierern der jeweiligen Abteilung bis spätestens ein Monat nach Quartalsende entsprechende Buchungslisten einzureichen. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Buchungslisten werden den Abteilungen keine weiteren Geldmittel aus den internen Verrechnungskonten des Hauptvereins zur Verfügung gestellt.

4. Zahlungen werden vom Schatzmeister und den Abteilungskassierern nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

5. Der Schatzmeister und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

6. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom geschäftsführenden Vorstand auf Antrag für Ausnahmefälle und zeitlich befristet genehmigt werden (z. B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Schatzmeister vorzunehmen.

 

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel 

1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben.

2. Die gem. § 7 der Satzung abteilungsspezifischen Beiträge werden den beim Hauptverein geführten internen Verrechnungskonten der jeweiligen Abteilung gutgeschrieben.

3. Einnahmen und Ausgaben aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die jeweiligen Abteilungskassen verbucht.

4. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen. Die von den Abteilungen akquirierten Werbeverträge sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Unterzeichnung vorzulegen.

 

§ 6 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

3. Der Schatzmeister bzw. die Abteilungskassierer sind für die auftragsgemäße Ausführung der beschlossenen Ausgaben verantwortlich. Dabei haben sie zu prüfen, ob die jeweilige Ausgabe durch den Haushaltsplan gedeckt ist. Bei Rechnungsbeträgen über 500,00 € darf die Begleichung der Rechnung nur vorgenommen werden, wenn zuvor die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. die erweiterte Abteilungsleitung bestätigt ist.

 

§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten

1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten und die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen durch den geschäftsführende Vorstand bzw. die Abteilungsleitung dürfen nur im Rahmen des Haushaltsplans erfolgen.

2. Innerhalb der Abteilungen ist bei Beträgen von mehr als 5.000,00 € je Einzelmaßnahme die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen.

3. Die Abteilungsleitungen dürfen keine Dauerschuld- und/oder Arbeitsverhältnisse eingehen. Ausgenommen davon sind Verträge mit Übungsleitern, soweit der Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht überschritten wird.

4. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.

 

§ 8 Inventar

1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle für den Hauptverein und für die jeweilige Abteilung ein Inventarverzeichnis anzulegen.

2. Es sind alle Anlagegegenstände aufzunehmen, die die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG übersteigen.

3. Die Inventarliste muss die Bezeichnung des Gegenstands, das Anschaffungsdatum, den Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sowie den jeweiligen Restbuchwert enthalten. Abgeschriebene Gegenstände sind bis zur Aussonderung mit einem Erinnerungswert von einem Euro auszuweisen.

 

§ 9 Zuschüsse

1. Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen.

2. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

 

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Finanzordnung tritt am 8.4.2016 in Kraft.

 

Volker Bäumken, 1. Vorsitzender
Udo Münch, Schatzmeister