Abteilungsordnung der Tischtennisabteilung des SV Rosellen 1930 e.V.

Präambel

Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Vereinssatzung des SV 1930 Rosellen e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

Die im nachfolgenden Text verwendeten Bezeichnungen für Personen oder Personengruppen gelten für alle Geschlechter.

1. Name und Zweck

Die Abteilung führt den Namen Tischtennisabteilung (Kurzform TTA).

Die TTA hat die Aufgaben, den Tischtennissport zu pflegen und die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung der Sportart zu schaffen.

2. Mitgliedschaft

Für die Mitgliedschaft in der TTA gelten die §4, §5 und §6 der Vereinssatzung des SV 1930 Rosellen e. V. in der jeweils gültigen Fassung.

3. Organe

Die Organe der TTA sind:

  1. Abteilungsversammlung
  2. Abteilungsleitung

4. Abteilungsversammlung

Das oberste Organ der TTA ist die Abteilungsversammlung.

Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (siehe Vereinssatzung SV 1930 Rosellen e .V. §10.6).

Die Vereinssatzung ist maßgeblich für die Abstimmung und Wahlen (§10.9). Die Einberufung der Abteilungsversammlung durch den Abteilungsleiter erfolgt über durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins "sv-rosellen.de" und durch Aushang im Schaukasten der Abteilung.

Aufgaben der Abteilungsversammlung sind:

  1. Berichte der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer
  2. Entlastung der Abteilungsleitung
  3. Genehmigung des Haushaltsplans der Abteilung
  4. Festsetzung der Abteilungsbeiträge
  5. Neuwahlen der Abteilungsleitung (soweit notwendig)
  6. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge (diese müssen bis spätestens zum Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres eingereicht werden)

5. Abteilungsleitung

Alle Mitglieder der Abteilungsleitung und die Kassenprüfer sind für die Dauer von 2 Jahren entsprechend den Bestimmungen der Vereinssatzung zu wählen. Diese Wahlen finden jeweils in ungeraden Jahren statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt die Abteilungsleitung einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt.

Die Abteilungsleitung der TTA setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Abteilungsleiter
  2. Stellvertretender Abteilungsleiter
  3. Kassenwart
  4. Sportwart
  5. Jugendwart
  6. Pressewart

6. Aufgaben der Abteilungsleitung

Die Mitglieder der Abteilungsleitung haben folgende Aufgaben: Der

  • Abteilungsleiter
    • vertritt die TTA nach Innen und Außen, insbesondere gegenüber dem Gesamtvorstand des SV 1930 Rosellen e. V. und den übergeordneten Fachsportverbänden,
    • beruft die Abteilungsversammlung fristgerecht vor der Vereinsversammlung ein,
    • koordiniert die Darstellung der Abteilung auf der Internetseite des Vereins.
  • Stellvertretender Abteilungsleiter
    • nimmt die Aufgaben des Abteilungsleiters bei Abwesenheit wahr.
  • Kassenwart
    • ist für die Verwaltung der Finanzen und die Kontenführung der Abteilungskasse zuständig,
    • erstellt den Haushaltsvoranschlag für die Abteilungsversammlung.
  • Sportwart
    • organisiert den internen und externen Wettkampfbetrieb inklusive der benötigten Materialien.
  • Jugendwart
    • vertritt die sportlichen und persönlichen Interessen der Mitglieder unter 18 Jahren im Abteilungsvorstand,
    • organisiert den Trainingsbetrieb der Jugendlichen.
  • Pressewart
    • erstellt redaktionelle Berichte, die das sportliche Leben der Abteilung wiedergeben und stellt sie auf der Internetseite des Vereins ein.

Neben den vorgenannten Aufgaben legt die Abteilungsleitung in Absprache mit einzelnen Mitgliedern Aufgaben fest.

7. Protokollierung

Über die Beschlüsse der Abteilungsorgane sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind dem Gesamtvorstand vorzulegen. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung wird auf der Internetseite veröffentlicht.

8. Schlussbestimmungen

Die Abteilungsordnung ist von der Abteilungsversammlung zu beschließen und vom Gesamtvorstand zu genehmigen.

Die Abteilungsordnung tritt am 3.3..2020 in Kraft. Alle älteren Abteilungsordnungen treten hiermit außer Kraft.