Vorbemerkung: Die im nachfolgenden Text verwendeten männlichen Bezeichnungen für Personen oder Personengruppen gelten für alle Geschlechter.

§ 1 Name

Gemäß der Satzung des SV 1930 Rosellen, nachfolgend als Verein bezeichnet, gibt sich die Abteilung Freizeitsport, nachfolgend als FZ bezeichnet, nachstehende Abteilungsordnung.

§ 2 Status und Verwaltung der Abteilung

  1. Die FZ ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung des SV 1930 Rosellen e.V. Sie führt und verwaltet sich selbständig und nimmt ihre Aufgaben im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks für die jeweiligen Sportarten ihrer Abteilung wahr. Dies gilt für den Sportbetrieb und die Erledigung der sich daraus ergebenden Geschäfte soweit dem keine anderen Bestimmungen der Satzung oder einer vorrangigen Ordnung des Vereins entgegenstehen.
    Die FZ vertritt den Verein in den Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen übergeordneten Dachverbänden.
    Die FZ ist berechtigt, rechtsgeschäftlich im Namen des Vereins nach Außen zu handeln soweit es die Finanzordnung des Vereins zulässt oder die FZ vom geschäftsführenden Vorstand bevollmächtigt ist.
  2. Die Belange der FZ werden von der Geschäftsstelle des Vereins wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug. Die FZ und die Geschäftsstelle unterrichten sich gegenseitig von An- und Abmeldungen der Mitglieder der FZ.

§ 3 Mitglieder

  1. Alle Mitglieder der FZ müssen Mitglieder des Vereins sein und unterliegen den in der Satzung des Vereins für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. Es gibt nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft.
  2. Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung. Alle Erklärungen eines Mitglieds zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder in einer Abteilung müssen gemäß Vereinssatzung erfolgen.
  3. Alle passiven und alle am Sportbetrieb der FZ teilnehmenden Personen müssen Mitglieder der FZ sein. Ausgenommen davon sind Kursangebote für Nichtmitglieder. Übungsleiter der FZ müssen zumindest passives Mitglied der FZ sein.
  4. Die FZ kann darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sporttätigkeit in ihrer Abteilung festlegen. Dazu gehören insbesondere die sportartspezifischen Voraussetzungen wie z. B. die Beantragung eines Spieler- oder Wettkampfpasses.
  5. Ein Ausschluss aus der FZ oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten der FZ kann analog zu den Bestimmungen der Vereinssatzung beschlossen werden.

§ 4 Kostenpflichtige Kurse

Die Teilnahme an kostenpflichtig ausgeschriebenen Kursen, beispielsweise Wirbelsäulentraining, ist auch Nichtmitgliedern der FZ und des Vereins gestattet. Über die Höhe der unterschiedlichen Beiträge von kostenpflichtigen Kursen für Mitglieder sowie Nicht-Mitglieder entscheidet die Abteilungsleitung. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Erteilung eines SEPA-Mandates.

§ 5 Organe

Die Organe der Abteilung sind

  1. Abteilungsversammlung
  2. Abteilungsleitung
  3. Erweiterte Abteilungsleitung

§ 6 Abteilungsversammlung

  1. Die Einberufungen und Durchführung der Abteilungsversammlungen der FZ erfolgen analog den Bestimmungen der Satzung des Vereins.
  2. Aufgaben der Abteilungsversammlung sind:
    • a) Wahl und Abwahl der Abteilungsleitung
    • b) Bestätigung der Fachwarte
    • c) Entlastung der Abteilungsleitung
    • d) Wahl von Prüfern der Abteilungskasse
    • e) Festsetzung von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen
    • f) Genehmigung der Haushaltsplanung
    • g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus der FZ, das gegen die Entscheidung der
    • Abteilungsleitung Widerspruch eingelegt hat
    • h) Beschlussfassung über Änderungen der Abteilungsordnung

§ 7 Wahlen

Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Die Vorschriften der §§ 10, 11 der Satzung des Vereins gelten analog.

§ 8 Abteilungsleitung

  1. Die Abteilungsleitung der FZ setzt sich wie folgt zusammen:
    • a) Abteilungsleiter
    • b) Stellvertreter des Abteilungsleiters
    • c) Kassenwart
  2. Die Abteilungsleitung trifft sich nach Bedarf, mindestens dreimal jährlich. Zur Sitzung wird von dem Abteilungsleiter (ersatzweise von seinem Stellvertreter) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins sind die Einladungen zeitgleich zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
  3. Über die Sitzungen der Abteilungsleitung sind Niederschriften zu führen, die zumindest die getroffenen Beschlüsse beinhalten. Diese sind auch dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins zeitnahe nach der anberaumten Sitzung zu übermitteln

§ 9 Aufgaben der Mitglieder der Abteilungsleitung

  1. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Insoweit wird wegen der Vertretungsbefugnis auf § 2,1. der Abteilungsordnung verwiesen.
    Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Abteilungsordnung mach innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber den übergeordneten Dachverbänden und Organisationen.
  2. Der Stellvertreter des Abteilungsleiters vertritt den Abteilungsleiter bei Abwesenheit oder Beauftragung mit allen Rechten und Pflichten.
  3. Der Kassenwart ist für die auftragsgemäße Verbuchung aller Einnahmen und auftragsgemäße Ausführung und Verbuchung aller von der Abteilungsleitung beschlossener Ausgaben der FZ verantwortlich. Er stimmt sich bei der Führung der Kasse mit dem Schatzmeister des Vereins ab.
  4. Die Kasse wird von den von der Abteilungsversammlung gewählten Kassenprüfer mindestens einmal jährlich geprüft.
  5. Die Abteilungsleitung erarbeitet rechtzeitig vor der Abteilungsversammlung einen Abteilungs-Haushaltsplan, der alle finanziellen und sportlichen Belange so berücksichtigt, dass ein ordentlicher Sportbetrieb möglich ist.
  6. Der Abteilungsleitung unterliegt die Entscheidung über die Einstellung von Übungsleitern.

§ 10 Erweiterte Abteilungsleitung

Die Fachwarte bilden zusammen mit der Abteilungsleitung die erweiterte Abteilungsleitung.

§ 11 Fachwarte

  1. Zur Wahrnehmung der verschiedenen Aufgabe der FZ werden von der Abteilungsleitung Fachwarte zur Unterstützung der Abteilungsleitung und zur Wahrnehmung der Aufgaben innerhalb der einzelnen Sportarten benannt. Ein Fachwart kann auch für mehrere Sportarten verantwortlich sein. Die Fachwarte sind durch die Mitglieder der FZ in der der Benennung zeitlich folgenden Abteilungsversammlung zu bestätigen.
  2. Die Fachwarte üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe des von der FZ erstellten aktuellen Leitfadens aus.

§ 12 Sitzung der erweiterten Abteilungsleitung

Die erweiterte Abteilungsleitung tritt nach Bedarf, mindestens dreimal jährlich zusammen.

Zur Sitzung wird von dem Abteilungsleiter (ersatzweise von seinem Stellvertreter) schriftlich und mit Angabe einer Tagesordnung eingeladen.

Die Sitzung wird von dem Abteilungsleiter (ersatzweise von seinem Stellvertreter) geleitet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Abteilungsordnung bzgl. der Sitzungen der Abteilungsleitung.

§ 13 Schweigen schützt die Falschen

Die Freizeitabteilung des SV 1930 Rosellen e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Gewalt ist. In der FZ wird ein wertschätzender, respektvoller Umgang untereinander gepflegt und bei jeder Form von (sexualisierter) Gewalt eingeschritten. Dies schließt auch den Verzicht auf sexistische Sprüche, Witze und Begrifflichkeiten ein.

§ 14 Beschluss und Änderung der Abteilungordnung

Über Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung der FZ mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung am 18.03.2016 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.
  2. Sofern diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gelten die Satzung des Vereins oder andere Ordnungen des Vereins entsprechend.
  3. Alle älteren Abteilungsordnungen treten hiermit außer Kraft.

 

Neuss, den 30.10.2015

1. Vorsitzender SV 1930 Rosellen e.V.
Volker Bäumken

Abteilungsleiter Freizeitsport
Thomas Klaudat