Abteilungsordnung der Abteilung TrendSport im SV 1930 Rosellen e.V.

Die Abteilung TrendSport im SV 1930 Rosellen e.V. – nachfolgend als Abteilung bezeichnet – gibt sich gem. § 16 Abs. 2 der Satzung des SV 1930 Rosellen e.V. – nachfolgend als Verein bezeichnet - nachstehende Abteilungsordnung:

  • 1 Status der Abteilung
  1. Die Abteilung ist gem. § 12 Abs. 1 der Vereinssatzung rechtlich unselbständig und eine organisatorische Untergliederung des Vereins.
  1. Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.
  1. Die Abteilung führt und verwaltet sich selbständig und nimmt die Aufgaben im Rahmen des satzungsmäßigen Zweckes für den Verein im TrendSport (und deren Untersportarten) wahr.
  • 2 Mitgliedschaft
  1. Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Abteilung ist die Mitgliedschaft im Verein selbst. Alle am Sportbetrieb der Abteilung teilnehmenden Personen müssen Mitglied der Abteilung sein.
  1. Die Abteilung kann darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sporttätigkeit in der Abteilung festlegen.

Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gilt die Regelung der Vereinssatzung.

  1. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch den Verein. Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug. Abteilung und Verein unterrichten sich gegenseitig von An- und Abmeldungen der Mitglieder der Abteilung.
  1. Die Mitgliedschaft ist bindende Voraussetzung für die Tätigkeit als Trainer oder Übungsleiter und aller daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen.
  • 3 Ausschluss aus der Abteilung

Gegen ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Gesamtverein der Ausschluss aus der Abteilung durch Beschluss der Abteilungsversammlung erfolgen. Die Bestimmungen zum Ausschluss der Vereinssatzung gelten entsprechend.

  • 4 Organe

Die Organe der Abteilung sind:

  1. die Abteilungsversammlung
  2. die Abteilungsleitung
  3. der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter
  4. der Kassierer und sein Stellvertreter
  • 5 Abteilungsversammlung
  1. Die Abteilungsversammlung findet regelmäßig zu Beginn und Mitte des Jahres statt und wird vom Abteilungsleiter einberufen. Im Übrigen gelten für die Einberufung die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend.
  1. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend.
  1. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  • Entgegennahmen der Berichte der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer
  • Entlastung der Abteilungsleitung
  • Neuwahl der Abteilungsleitung und der Kassierer (Rhythmus 2 Jahre)
  • Neuwahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Abteilungsbeiträge
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung
  • 6 Abteilungsleitung
  1. Die Abteilungsleitung besteht aus
  1. dem Abteilungsleiter
  2. dem stellvertretenden Abteilungsleiter
  3. dem Kassierer
  4. dem stellvertretenden. Kassierer
  1. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter, sowie die beiden Kassierer sind jeweils berechtigt, die Abteilung nach innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber dem Verein sowie dem Fachverband.
  1. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Abteilungsleitung beschließt die Abteilungsleitung.
  1. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren entsprechend den Bestimmungen der Vereinssatzung gewählt.
  1. Der Abteilungsvorstand tritt aufgrund schriftlicher Einladung des Abteilungsleiters unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierteljährlich zusammen.
  • 7 Protokollierung

Über Beschlüsse der Abteilungsorgane sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind dem Vereinsvorstand zur Kenntnis vorzulegen.

  • 8 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung

Über Annahme und Änderung dieser Abteilungsordnung entscheidet die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit.

  • 9 Inkrafttreten

Die Abteilungsordnung tritt mit Neugründung der Abteilung TrendSport in Kraft.

Neuss-Rosellen, den 10.08.2023

* die männliche Bezeichnung wurde aus Vereinfachungsgründen gewählt. Soweit diese verwendet wurde umfasst diese auch in gleicher Weise die weibliche Bezeichnung!