Diese Ordnung regelt den Ablauf von Mitgliederversammlungen des SV 1930 Rosellen e.V. und dessen Abteilungen soweit hierfür keine Regelungen in der Satzung getroffen worden sind.

 

§ 1  Öffentlichkeit

1. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag eines Mitglieds ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst wird.

2. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit ist zugelassen, wenn die Mitglieder der Versammlung nichts Gegenteiliges beschließen.

3. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

 

§ 2  Versammlungsleitung

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, wenn der Stellvertreter verhindert ist.

3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.

5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

 

§ 3 Worterteilung und Rednerfolge

1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

4. Berichterstatter und Antragsteiler erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

§ 4 Wort zur Geschäftsordnung

1. Das Wort zur Geschäftsordnung ist durch das Heben beider Arme anzuzeigen.

2. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

3. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

4. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

 

§ 5  Antrage zur Geschäftsordnung

1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

 

§ 6  Abstimmungen

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.

6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und Ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

10. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.

 

§ 7  Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.

2. Vor Wahlen sind Stimmzähler zu bestellen, die die Aufgabe haben, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

3. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt bei der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz, wenn sich der 1. Vorsitzende einer Wiederwahl stellt.

4. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem geschäftsführenden Vorstand eine Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

5. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

6. Das Wahlergebnis ist durch die Stimmzähler  festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und im Protokoll festzuhalten.

 

§ 8  Versammlungsprotokolle

1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von vier Wochen dem geschäftsführenden Vorstand in Abschrift zuzustellen sind.

2. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Eingangsfrist schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.

 

§ 9  Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 8.4.2016 in Kraft.