Die Tennisabteilung im SV 1930 Rosellen e.V. – nachfolgend als Abteilung bezeichnet – gibt sich gem. § 13 der Satzung des SV 1930 Rosellen e.V. – nachfolgend als Verein bezeichnet - nachstehende Abteilungsordnung:

 

§ 1 Status der Abteilung:

1. Die Abteilung ist gem. § 13 der Vereinssatzung rechtlich unselbständig und eine organisatorische Untergliederung des Vereins.

2. Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.

3. Die Abteilung führt und verwaltet sich selbständig und nimmt die Aufgaben im Rahmen des satzungsmäßigen Zweckes für den Verein im Tennissport wahr.

 

§ 2 Mitgliedschaft:

1. Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Abteilung ist die Mitgliedschaft im Verein selbst. Alle passiven und alle am Sportbetrieb der Abteilung teilnehmenden Personen müssen Mitglied der Abteilung sein.

2. Die Abteilung kann darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sporttätigkeit in der Abteilung festlegen.

3. Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gilt die Regelung im §6 der Vereinssatzung.

4. Die Mitgliederverwaltung erfolgt sowohl innerhalb der Abteilung als auch durch den Verein. Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug (vgl. Beitragsordnung SVR). Abteilung und Verein unterrichten sich gegenseitig von An- und Abmeldungen der Mitglieder der Abteilung.

 

§ 3 Ausschluss aus der Abteilung:

Gegen ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Gesamtverein der Ausschluss aus der Abteilung durch Beschluss des Abteilungsvorstandes im Benehmen mit dem Vereinsvorstand erfolgen. Die Bestimmungen zum Ausschluss der Vereinssatzung gelten entsprechend.

 

§ 4 Organe:

Die Organe der Abteilung sind:

  • a. die Abteilungsversammlung
  • b. die Abteilungsleitung

§ 5 Abteilungsversammlung:

1. Die Abteilungsversammlung findet regelmäßig in den ersten drei Kalendermonaten des Jahres statt und wird von dem Abteilungsleiter schriftlich einberufen. Im Übrigen gelten für die Einberufung die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend.

2. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend.

3. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  • Entgegennahmen der Berichte der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer
  • Entlastung der Abteilungsleitung
  • Neuwahl der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer
  • Genehmigung des Haushaltsplans der Abteilung
  • Festsetzung der Abteilungsbeiträge
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung

§ 6 Abteilungsleitung:

1. Die Abteilungsleitung* besteht aus dem stimmberechtigtem

  • a. Abteilungsleiter
  • b. stellv. Abteilungsleiter
  • c. Geschäftsführer
  • d. Kassierer und dem evtl. stellv. Kassierer
  • e. Sportwart
  • f. Jugendwart und evtl. stellv. Jugendwart
  • g. Vertreter der Mitgliederverwaltung
  • h. Medienbeauftragten und Pressewart

2. Die Abteilungsleitung ist berechtigt, für besondere Aufgaben bis zu vier Beisitzer zu ernennen. Diese können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Abteilungsleitung teilnehmen.

3. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter vertreten die Abteilung in Belangen der Abteilung nach innen und außen. Die gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber dem Verein sowie gegenüber dem Fachverband.

4. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Abteilungsleitung beschließt die Abteilungsleitung.

5. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren entsprechend den Bestimmungen der Vereinssatzung gewählt.

6. Die Abteilungsleitung tritt aufgrund der schriftlichen Einladung des Abteilungsleiters unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierteljährlich zusammen.

 

§ 7 Protokollierung:

Über Beschlüsse der Abteilungsorgane sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind dem Vereinsvorstand zur Kenntnis vorzulegen.

 

§ 8 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung:

Über Annahme und Änderung dieser Abteilungsordnung entscheidet die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Inkrafttreten:

Die Abteilungsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 23.03.2021 beschlossen und trat am selben Tag in Kraft.

Neuss-Rosellen, den 23.03.2021

* Die männliche Bezeichnung wurde aus Vereinfachungsgründen gewählt. Soweit diese verwendet wurde, umfasst diese auch in gleicher Weise die weibliche und diverse Bezeichnung! Der SV Rosellen unterstützt ausdrücklich das vielfältige ehrenamtliche Engagement aller Geschlechter im Verein.