Abteilungsordnung SVer fit bis 100 im SV 1930 Rosellen e. V.

Vorbemerkung:

Die im nachfolgenden Text verwendeten männlichen Bezeichnungen für Personen oder Personengruppen gelten für alle Geschlechter.

§ 1 Name:

Gemäß der Satzung des SV 1930Rosellen, nachfolgend als Verein bezeichnet, gibt sich die Abteilung SV er fit bis 100, nachfolgend als SVer bezeichnet, nachstehende Abteilungsordnung.

§ 2 Status und Verwaltung der Abteilung:

1. Die SVer ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung des SV 1930 Rosellen e.V. Sie führt und verwaltet sich selbständig und nimmt ihre Aufgaben im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks für die jeweiligen Sportarten ihrer Abteilung wahr. Dies gilt für den Sportbetrieb und die Erledigung der sich daraus ergebenden Geschäfte soweit dem keine anderen Bestimmungen der Satzung oder einer vorrangigen Ordnung des Vereins entgegenstehen.
Die SVer vertritt den Verein in den Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen übergeordneten Dachverbänden.
Die SVer sind berechtigt, rechtsgeschäftlich im Namen des Vereins nach Außen zu handeln soweit es die Finanzordnung des Vereins zulässt oder die FZ vom geschäftsführenden Vorstand bevollmächtigt ist.
2. Die Belange der SVer werden von der Geschäftsstelle des Vereins wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug. Die SVer und die Geschäftsstelle unterrichten sich gegenseitig von An- und Abmeldungen der Mitglieder der SVer.

§ 3 Mitglieder:

1. Alle Mitglieder der SVer müssen Mitglieder des Vereins sein und unterliegen den in der Satzung des Vereins für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. Es
gibt nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft.
2. Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung. Alle
Erklärungen eines Mitglieds zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder in einer Abteilung müssen gemäß Vereinssatzung erfolgen.
3. Alle passiven und alle am Sportbetrieb der SVer teilnehmenden Personen müssen Mitglieder der SVer sein. Übungsleiter der SVer müssen zumindest passives
Mitglied der Sver sein.
4. Ein Ausschluss aus der Abteilung oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten der Abteilung kann analog zu den
Bestimmungen der Vereinssatzung beschlossen werden.

§ 4 Organe:

Die Organe sind

1. Abteilungsversammlung
2. Abteilungsleitung

§ 5 Abteilungsversammlung:

1. Die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung der SVer erfolgen analog den Bestimmungen der Satzung des Vereins.
2. Aufgaben der Abteilungsversammlung sind:
a) Wahl und Abwahl der Abteilungsleitung
b) Entlastung der Abteilungsleitung
c) Wahl von Prüfern der Abteilungskasse
d) Festsetzung von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen
e) Genehmigung der Haushaltsplanung
f) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Abteilung, das gegen die Entscheidung der Abteilungsleitung Widerspruch eingelegt hat.
g) Beschlussfassung über Änderungen der Abteilungsordnung.

§ 6 Wahlen :

Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Die Vorschriften der § 10.11 der Satzung des Vereins gelten analog.

§ 7 Abteilungsleitung:

1. Die Abteilungsleitung der SVer setzt sich wie folgt zusammen:
a) Abteilungsleiter
b) Stellvertreter des Abteilungsleiters
c) Kassenwart
d) Schriftführer

2. Die Abteilungsleitung trifft sich nach Bedarf, mindestens dreimal jährlich. Zur Sitzung wird von dem Abteilungsleiter (ersatzweise von seinem Stellvertreter)
unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins sind die Einladungen zeitgleich zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
3. Über Sitzungen der Abteilungsleitung sind Niederschriften zu führen, die zumindest die getroffenen Beschlüsse beinhalten. Diese sind auch dem Geschäftsführenden Vorstand des Vereins zeitnahe nach der anberaumten Sitzung zu übermitteln.

§ 8 Aufgaben der Mitglieder der Abteilungsleitung:

1. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Insoweit wird wegen der Vertreterbefugnis auf § 2,1. der Abteilungsordnung
verwiesen. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt die Abteilung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Abteilungsordnung nach
Innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten.

Dies gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber Den übergeordneten Dachverbänden und Organisationen. Die Abteilungsleitung
Die Abteilungsleitung ist berechtigt, über Rechnungsbeträge bis maximal 2000 € Zu entscheiden.
2. Der Stellvertreter des Abteilungsleiters vertritt den Abteilungsleiter bei Abwesenheit oder Beauftragung mit allen Rechten und Pflichten.
3. Der Kassenwart ist für die auftragsbemäße Verbuchung aller Einnahmen und auftragsgemäße Ausführung und Verbuchung aller von der Abteilungsleitung beschlossener Ausgaben der FZ verantwortlich. Er stimmt sich bei der Führung der Kasse mit dem Schatzmeister des Vereins ab.
4. Die Kasse wird von den von der Abteilungsversammlung gewählten Kassenprüfer mindestens einmal jährlich geprüft.
5. Der Schriftführer fertigt die Einladungen für die Sitzungen der Abteilungsleitung. Er Erstellt die Niederschriften der Sitzungen und übermittelt sie an den Hauptverein.
Er fertigt den notwendigen Schriftverkehr nach Weisung der Abteilungsleitung..
6. Die Abteilungsleitung erarbeitet rechtzeitig vor der Abteilungsversammlung einen Abteilungshaushaltsplan, der alle finanziellen und sportlichen Belange so Berücksichtigt, dass ein ordentlicher Sportbetrieb möglich ist
7. Der Abteilungsleitung unterliegt die Entscheidung über die Einstellung von Übungsleitern.

§ 9 Schweigen schützt die Falschen.

Die Abteilung SVer fit bis 100 des SV Rosellen e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Gewalt ist. In der Abteilung wird ein wertschätzender, respektvoller Umgang untereinander gepflegt und bei jeder Form von (sexualisierter) Gewalt eingeschritten. Dies schließt auch den Verzicht auf sexistische Sprüche, Witze und Begrifflichkeiten ein.

§ 10 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung:

Über die Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung der SVer mit einfacher Mehrheit.

§ 11 Schlussbestimmungen:

1. Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung am 22.02.2023 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.
2. Sofern diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gelten die Satzung des Vereins oder andere Ordnungen des Vereins entsprechend.
3. Alle älteren Abteilungsordnungen treten hiermit außer Kraft.

Neuss, den 02.03. 2023

Sven Schümann (1. Vorsitzender SV 1930 Rosellen e.V. )
Gudrun Giesenkirchen ( Abteilungsleitung SVer fit bis 100 )