Abteilungsordnung der Fußballabteilung im SV 1930 Rosellen e.V.

Die Fußballabteilung im SV 1930 Rosellen e.V. – nachfolgend als Abteilung bezeichnet – gibt sich gem. § 16 Abs. 2 der Satzung des SV 1930 Rosellen e.V. – nachfolgend als Verein bezeichnet - nachstehende Abteilungsordnung:

  • 1 Status der Abteilung
  1. Die Abteilung ist gem. § 12 Abs. 1 der Vereinssatzung rechtlich unselbständig und eine organisatorische Untergliederung des Vereins.
  1. Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.
  1. Die Abteilung führt und verwaltet sich selbständig und nimmt die Aufgaben im Rahmen des satzungsmäßigen Zweckes für den Verein im Fußballsport wahr.
  • 2 Mitgliedschaft
  1. Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Abteilung ist die Mitgliedschaft im Verein selbst. Alle passiven und alle am Sportbetrieb der Abteilung teilnehmenden Personen müssen Mitglied der Abteilung sein.
  1. Die Abteilung kann darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sporttätigkeit in der Abteilung festlegen. Dazu gehören insbesondere die sportspezifischen Voraussetzungen wie z.B. die Beantragung eines Spieler- oder Wettkampfpasses.
  1. Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gilt die Regelung der Vereinssatzung.
  1. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch den Verein. Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug. Abteilung und Verein unterrichten sich gegenseitig von An- und Abmeldungen der Mitglieder der Abteilung.
  1. Die Mitgliedschaft ist bindende Voraussetzung für die Tätigkeit als Trainer oder Übungsleiter und aller daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen.
  • 3 Ausschluss aus der Abteilung

Gegen ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Gesamtverein der Ausschluss aus der Abteilung durch Beschluss der Abteilungsversammlung erfolgen. Die Bestimmungen zum Ausschluss der Vereinssatzung gelten entsprechend.

  • 4 Organe

Die Organe der Abteilung sind:

  1. die Abteilungsversammlung
  2. die Abteilungsleitung
  3. der Abteilungsleiter*
  • 5 Abteilungsversammlung
  1. Die Abteilungsversammlung findet regelmäßig in den ersten drei Kalendermonaten des Jahres statt und wird von dem Abteilungsleiter schriftlich einberufen. Im Übrigen gelten für die Einberufung die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend.
  1. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend.
  1. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  • Entgegennahmen der Berichte der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer
  • Entlastung der Abteilungsleitung
  • Entlastung der Fußballjugendleitung
  • Neuwahl der Abteilungsleitung (ausgenommen Funktionsträger Fußballjugendleitung)
  • Neuwahl der Kassenprüfer für Seniorenabteilung
  • Festsetzung der Abteilungsbeiträge
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung
  • 6 Abteilungsleitung
  1. Die Abteilungsleitung besteht aus
  1. dem Abteilungsleiter
  2. dem stellv. Abteilungsleiter
  3. dem Geschäftsführer und dem stellv. Geschäftsführer
  4. dem Kassierer und dem stellv. Kassierer
  5. dem Sportwart
  6. dem Jugendleiter und dem stellv. Jugendleiter.
  1. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils berechtigt, die Abteilung nach innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber dem Verein sowie dem Fachverband.

(Ausgenommen sind hiervon die Belange der Fußballjugend).

  1. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Abteilungsleitung beschließt die Abteilungsleitung. Ausgenommen hiervon ist die Fußballjugend (siehe §8).
  1. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren entsprechend den Bestimmungen der Vereinssatzung gewählt. Ausgenommen hiervon ist die Fußballjugend (siehe §8).
  1. Der Abteilungsvorstand tritt aufgrund schriftlicher Einladung des Abteilungsleiters unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierteljährlich zusammen.
  • 7 Protokollierung

Über Beschlüsse der Abteilungsorgane sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind dem Vereinsvorstand zur Kenntnis vorzulegen.

  • 8 Fußballjugend
  1. Es existiert eine Fußballjugend als autonom organisatorische Untergliederung der Abteilung Fußball.
  1. Die Jugendleitung der Fußballjugend besteht aus
  1. Jugendleiter
  2. Stv. Jugendleiter
  3. Kassierer
  4. Stv. Kassierer
  5. Abteilungsleiter und stellv. Abteilungsleiter der Fußballabteilung
  6. Bis zu vier Beisitzern für die Bereiche Schriftführung, Öffentlichkeitsarbeit, Turnierplanung, Planung aller Trainings- und Hallenzeiten, Mädchenfußball, etc..
  1. Der Fußballjugendleiter und sein Stellvertreter sind jeweils berechtigt, die Belange der Fußballjugend in Abstimmung mit der Abteilungsleitung Fußball nach innen und außen zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber dem Verein sowie dem Fachverband.
  1. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Fußballjugend beschließt die Fußballjugendleitung.
  1. Die Fußballjugendleitung wird am Jugendtag (Fußballjugendversammlung) gewählt.
  1. Die Fußballjugendleitung wird für zwei Jahre gewählt.
  1. Die Fußballjugendleitung wird von allen stimmberechtigten Mitgliedern der Fußballjugend ab 16. Jahren sowie Eltern deren Kinder noch nicht wahlberechtigt sind (pro Kind eine Stimme)

sowie Jugendleitung und die Übungsleiter (Trainer), auf Grundlage der Vereinssatzung gewählt. Die Wahlen können gegebenenfalls über Stimmkarten durchgeführt werden. Bewerber für ein Amt in der Jugendleitung sind ebenfalls stimmberechtigt.

  1. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Fußballjugend in der Abteilungsleitung Fußball.    
  1. Die Beiträge der Jugendlichen der Fußballjugend sowie aller Funktionsträger und für die Fußballjugend zweckbestimmten Zahlungen sind ausschließlich für die Belange der Fußballjugend einzusetzen.  
  • Die Fußballjugendleitung berichtet der Abteilungsleitung Fußball in deren regelmäßigen Abteilungsleitungsversammlungen.

 

  • 9 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung

Über Annahme und Änderung dieser Abteilungsordnung entscheidet die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

  • 10 Inkrafttreten

Die Abteilungsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 08.12.2009 beschlossen und tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Neuss-Rosellen, den 09.12.2009

 

* die männliche Bezeichnung wurde aus Vereinfachungsgründen gewählt. Soweit diese verwendet wurde umfasst diese auch in gleicher Weise die weibliche Bezeichnung!